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Darf man Hanf selbst anbauen?

Cannabis weist neben seiner entspannenden, beruhigenden Wirkung eine Vielzahl weiterer wertvoller medizinischer Eigenschaften auf, die bei der Behandlung eines breiten Spektrums von Erkrankungen einen bedeutenden Mehrwert leisten kann. Aber auch bezüglich des Konsums von Cannabis als Genussmittel sind gesundheitlich positive, das Wohlbefinden steigernde und deshalb das gesamtkörperliche Befinden medizinisch positiv beeinflussende Effekte dokumentiert. Dennoch ist der Erwerb von Cannabis in Deutschland immer noch illegal.

Umso erstaunlicher erscheint es, dass der Eigenanbau von Cannabis gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG mit einer bereits in einfach gelagerten Fällen angedrohten Haftstrafe von fünf Jahren vom Gesetzgeber strikt verboten ist.

Für Aufsehen sorgte deshalb ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2016 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 10.14), das jedenfalls Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht existiert, der Eigenanbau von Cannabis in den eigenen vier Wänden gestattete.

Die damals amtierende Bundesregierung war auf das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bereits lange und ausführlich vorbereitet, und wusste dessen tatsächliche Umsetzung zu verhindern: So wurde unmittelbar nach Erlass des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ein Gesetzesentwurf eingebracht, der Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht existiert, künftig den Bezug von Medizinal-Cannabis aus der Apotheke gestattete – zu horrenden Preisen. Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patienten in den eigenen vier Wänden war damit aus Sicht der damaligen Bundesregierung nicht mehr erforderlich oder gerechtfertigt.

Nicht zu Unrecht wurde dieses Gesetz auch als „Anbauverhinderungsgesetz“ bezeichnet. Seit Inkrafttreten des § 31 Abs. 5 SGB V ist der Eigenanbau von Cannabis, auch für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht existiert, wieder untersagt und mit erheblicher Strafandrohung versehen.

Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich „Nutzhanf“ dar. Hierbei handelt es sich gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 1164/89 um Cannabissorten, deren THC-Gehalt 0,2 % nicht überschreitet. Gemäß dieser Verordnung ist der Anbau von Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 % im industriellen Maßstab zur Produzierung als Rohstoff unter strengen Auflagen gestattet. Jegliche Form auch des industriellen Anbaus von „lediglich“ Nutzhanf muss in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren lizenziert werden.

Diese Möglichkeit des industriellen Anbaus von Cannabis geht für den Verbraucher und Konsumenten jedoch mit einem erheblichen, bemerkenswerten positiven Nebeneffekt einher: Der Handel, Verkauf, Einkauf oder Konsum von jeglichen Cannabisprodukten mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 % ist nach derzeitiger Rechtslage vollkommen legal!

Zwar weisen diese Cannabisprodukte aufgrund des minimalen THC-Gehalts nicht die Cannabis-typische psychoaktive Rauschwirkung auf, da diese in erster Linie auf den Wirkstoff THC zurückzuführen ist. Die Cannabispflanze enthält jedoch eine Vielzahl an Cannabinoiden, Terpenen und weiteren Inhaltsstoffen, deren Anwendung sich medizinisch auf vielerlei Beschwerden als heilsam, hochwirksam und der Schulmedizin überlegen erweisen kann.

Der wohl bekannteste Vertreter dieser hochwirksamen Cannabinoide ist wohl CBD, das zwar nicht psychoaktiv wirkt, dessen Anwendung sich aber als beruhigend und gegenüber einer Vielzahl von Beschwerden als hilfreich erwiesen hat (auf die betroffenen Beschwerden und die jeweils entsprechende Wirkung im Einzelfall einzugehen, würde den Umfang dieses Beitrags sprengen).

Kurzum: Cannabisprodukte, insbesondere Cannabisextrakte (auch CBD-Extrakte oder „CBD-Öl“) mit dem angeführten minimalen THC-Gehalt sind in Deutschland vollumfänglich legal.

So ist es ohne weitere Probleme jederzeit möglich, CBD in der Apotheke zu kaufen (jedenfalls grundsätzlich, abhängig von der jeweils angebotenen Bandbreite an Produkten – manchmal auch von den persönlichen Moralvorstellungen des Apothekers).

Aber auch im Internet oder sonst im freien Handel können CBD und Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 % legal frei erworben werden – mittlerweile eröffnen eigene CBD-Shops selbst in den Innenstädten.

Dieser offene Zugang zu Cannabisprodukten mit reduziertem THC-Gehalt kann für viele Konsumenten und Patienten eine gleichwertige Alternative zum Konsum oder strafbaren Eigenanbau von Cannabis darstellen!

Quellen:

https://www.who.int/medicines/access/controlled-substances/WHOCBDReportMay2018-2.pdf